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Gesundheits-IT

Fördermittel für Arztpraxen 2026: Der komplette Überblick

2. Juni 2026 Jupitec GmbH Zuletzt geprüft am
Fördermittel für Arztpraxen 2026: Der komplette Überblick
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Fördermittel für Arztpraxen 2026: Der komplette Überblick

Viele Praxen lassen Geld liegen – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil Förderlandschaft und Begriffe unübersichtlich sind. Förderung, Pauschale, Zuschuss, Kredit, Pflicht: Das wird im Alltag oft vermischt. Dieser Überblick sortiert für das Jahr 2026, welche Fördermittel niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, MVZ und Psychotherapeuten tatsächlich offenstehen – mit konkreten Beträgen, Voraussetzungen und Antragswegen. Und er sagt klar, was es nicht mehr gibt.

Kurz vorab – drei Dinge, die sich 2026 geändert haben

  • Die monatliche TI-Pauschale ist zum 1. Januar 2026 um 2,8 % gestiegen.
  • Das BMWK-Programm go-digital ist zum 31.12.2024 ausgelaufen – Anträge sind nicht mehr möglich.
  • Bei der WIBank-Förderung in Hessen ist der HessenFonds Innovationskredit maßgeblich – mit einer Mindestsumme von 100.000 € für kleine Praxis-IT ungeeignet.

Zwei Logiken, die Sie kennen müssen

Bevor es um einzelne Töpfe geht, lohnt sich eine Sortierung. Fast alle Missverständnisse entstehen, weil zwei Unterscheidungen übersehen werden.

1. Förderung ist nicht gleich Pflicht. Es gibt Programme, die Ihnen Geld geben (Förderung), und gesetzliche Vorgaben, die Geld kosten (Pflicht). Das prominenteste Beispiel im Praxis-IT-Umfeld:

  • § 75a SGB V ist eine Förderung – die Förderung der ärztlichen Weiterbildung.
  • Die IT-Sicherheitsrichtlinie ist eine Pflicht – sie wird nicht gefördert. Wichtig: Mit dem Digital-Gesetz wurde der bisherige § 75b SGB V in den neuen § 390 SGB V überführt; die aktualisierte Richtlinie gilt für Arztpraxen seit Oktober 2025.

Förderung der Weiterbildung (§ 75a) und IT-Sicherheitspflicht (§ 390) werden ständig verwechselt. Für die Erfüllung der IT-Sicherheitspflicht nach § 390 SGB V gibt es keine spezifische KBV-/TI-Förderung; sie ist eine verpflichtende Investition (mehr dazu weiter unten – allgemeine KMU- oder Landesprogramme wie der Digital-Zuschuss Hessen können einzelne Digitalisierungsschritte im Einzelfall trotzdem fördern).

2. Bundesweit ist nicht gleich regional. Ein großer Teil der Praxisförderung läuft nicht über den Bund, sondern über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) – und die entscheiden regional. Rechtsgrundlage ist der Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V: Jede KV speist ihn aus 0,1–0,2 % der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Krankenkassen finanzieren ihn hälftig gegen. Der Mechanismus ist bundesweit gleich – die konkreten Beträge unterscheiden sich aber von KV zu KV. Die hier genannten Hessen-Zahlen gelten also für Hessen; in anderen KV-Bezirken können sie abweichen.


Teil 1: Digitalisierung & Telematikinfrastruktur (TI)

Die TI-Pauschale (§ 378 SGB V) – die wichtigste laufende Erstattung

Statt einzelne Hardware-Anschaffungen zu erstatten, zahlen die Krankenkassen die Kosten für den Betrieb der Telematikinfrastruktur seit Mitte 2023 als monatliche Pauschale. Sie wird seit dem 3. Quartal 2025 mit dem Abrechnungsbescheid als Teil des vertragsärztlichen Honorars ausgewiesen und jährlich angepasst.

Höhe der monatlichen TI-Pauschale ab 1. Januar 2026 (gestaffelt nach Praxisgröße):

Praxisgröße TI-Pauschale pro Monat
1–3 Ärzte/Psychotherapeuten 263,62 €
4–6 Ärzte 313,52 €
7–9 Ärzte 359,10 €
ab 10 Ärzten 359,10 € + 31,70 € je weitere 3 Ärzte

Erhöhung zum 1.1.2026: +2,8 %. Quelle: KBV.

Der Haken: Wer nicht vollständig ausgestattet ist, verliert Geld

Die TI-Pauschale ist an Bedingungen geknüpft. Entscheidend ist 2026:

Fehlt der Nachweis für eine der vorgeschriebenen TI-Anwendungen oder -Dienste, wird die monatliche TI-Pauschale um 50 % gekürzt. Fehlen mehrere Anwendungen, entfällt die Pauschale vollständig.

Dazu gehört die Fähigkeit, die elektronische Patientenakte (ePA 3.0) zu nutzen: Die „ePA für alle" startete am 29. April 2025 (zunächst freiwillig), seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung verpflichtend. Ist Ihr Praxisverwaltungssystem nicht ePA-3.0-fähig, wird die Pauschale reduziert. Das macht die Sache praktisch: Hier geht es nicht um einen Antrag, den man stellen kann – sondern um Geld, das man monatlich verliert, wenn die vorgeschriebenen TI-Anwendungen (u. a. eGK-Kartenterminal, KIM, eRezept, eAU, ePA, NFDM/eMP und eArztbrief) nicht sauber laufen.

Für die ePA-Erstbefüllung gibt es zusätzlich eine gesonderte Vergütung – einmalig je Patient (GOP 01648, 89 Punkte ≈ 11,34 €), wenn Ihre Praxis die Erstbefüllung tatsächlich vornimmt (also nicht je Behandlungsfall).

Praxis-Hinweis (Jupitec): Eine korrekt eingerichtete, ePA-3.0-fähige Praxis-IT ist 2026 keine Kür, sondern die Voraussetzung dafür, die volle TI-Pauschale zu behalten. Genau das ist unser Kerngeschäft – siehe MEDICAL OFFICE & Telematikinfrastruktur.

go-digital: 2026 nicht mehr verfügbar

Das beliebte BMWK-Programm go-digital (Zuschuss zu Digitalisierungsberatung) ist zum 31.12.2024 ausgelaufen; Anträge sind nicht mehr möglich. Als Ersatz verweist der Bund auf die kostenlosen Mittelstand-Digital Zentren (rund 30 bundesweit) und die BAFA-Förderung Unternehmensberatung. Wer 2026 noch Artikel über go-digital für Praxen liest, sollte das Datum prüfen.

Digital-Zuschuss Hessen (WIBank) – regionaler Zuschuss statt Kredit

In Hessen gibt es 2026 einen echten Zuschuss (keinen Kredit) für Digitalisierung – und freie Berufe wie Arztpraxen mit Betriebsstätte in Hessen sind antragsberechtigt.

Digital-Zuschuss Hessen (WIBank)

  • Förderquote: bis zu 50 % der förderfähigen Sachausgaben
  • Maximaler Zuschuss: 10.000 € (förderfähige Mindestinvestition: 4.000 €)
  • Gefördert wird u. a. neue Informations- und Kommunikationstechnik sowie Maßnahmen zur IT-Sicherheit
  • Nur Erstantragsteller – wer bereits gefördert wurde, ist ausgeschlossen
  • Verfahren: Antrag über das WIBank-Portal, Auswahl per Losverfahren (wöchentlich); Projekte müssen bis 30.11.2026 abgeschlossen sein

Konditionen und Antragsfenster ändern sich – prüfen Sie tagesaktuell bei der WIBank, ob das Portal geöffnet ist.

Damit lässt sich – anders als bei der reinen Pflicht nach § 390 SGB V – ein Teil der Digitalisierungs- und IT-Sicherheitsausgaben tatsächlich bezuschussen.


Teil 2: IT-Sicherheit – Pflicht, keine Förderung

Das ist die ehrlichste Aussage des ganzen Überblicks: Für die Erfüllung der IT-Sicherheitspflicht gibt es keine eigene, spezifische Förderung. Die IT-Sicherheitsrichtlinie verpflichtet rund 99.000 Arzt- und Psychotherapiepraxen (sowie rund 38.000 Zahnarztpraxen) zu konkreten Schutzmaßnahmen (u. a. Endgeräte- und Netzwerkschutz, Datensicherung, Zugriffsschutz) – das ist eine gesetzliche Pflicht, die Geld kostet, nicht eines, das es gibt. Ihre Rechtsgrundlage ist seit dem Digital-Gesetz § 390 SGB V (zuvor § 75b SGB V); die aktualisierte Fassung gilt für Arztpraxen seit Oktober 2025 und ergänzt u. a. Vorgaben zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden sowie Regeln zur Cloud-Nutzung (§ 393 SGB V). Dasselbe gilt für die DSGVO-Pflichten. (Allgemeine KMU- oder Landesförderprogramme – etwa der Digital-Zuschuss Hessen (bis 10.000 €) – und kostenlose Angebote wie die Mittelstand-Digital Zentren können einzelne Digitalisierungs- oder Sicherheitsschritte trotzdem unterstützen.)

Was bedeutet das für Sie? Sie sollten IT-Sicherheit nicht als förderfähiges Extra behandeln, sondern als verpflichtende Grundausstattung budgetieren. Der Spielraum liegt nicht in der Förderung, sondern in der sauberen, prüffesten Umsetzung – damit Sie die Pflicht erfüllen, ohne unnötig viel zu zahlen oder bei einer Prüfung Lücken zu haben. Wie wir das für KMU und Praxen umsetzen, lesen Sie unter Managed IT & IT-Sicherheit.


Teil 3: Niederlassung & Praxisgründung

Hier liegt das meiste Geld – und der größte regionale Unterschied. Grundlage ist der schon erwähnte Strukturfonds (§ 105 Abs. 1a SGB V) jeder KV. Wer sich in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet niederlässt, kann erhebliche Zuschüsse erhalten.

Hessen-Box: Niederlassungsförderung der KV Hessen

Förderung Höhe Voraussetzung
Ansiedlungsförderung bis 66.000 € (5 Jahrestranchen à 13.200 €) – alternativ Einmalzahlung bis 60.000 € volle Zulassung in förderfähigem Gebiet, Verpflichtung zu 5 Jahren Tätigkeit
Zweigpraxis einmalig 10.000 € Einrichtung einer Zweigpraxis
Honorargarantie quotenfreie Vergütung der persönlich erbrachten Leistungen in den ersten 2 Quartalen u. a. erstmalige Niederlassung, mind. hälftiger Versorgungsauftrag, Gebiet mit besonderem Bedarf

Antrag: bei der KV Hessen, vor oder innerhalb eines Monats nach der Zulassung. Der KVH-Förderatlas zeigt für alle 26 hessischen Kreise und kreisfreien Städte, wo gefördert wird und welche Beratungsstelle zuständig ist.

Für bestehende Praxen in qualifizierten Gebieten gibt es zusätzlich den Sicherstellungszuschlag: 5 € je Fall, der über dem Fachgruppendurchschnitt (über 100 %) eines Quartals liegt – für Vertragsärzte, BAGs, MVZ und deren angestellte Ärzte. Das Beste daran: Es ist kein Antrag nötig. Die KV Hessen ermittelt und zahlt den Zuschlag automatisch im Nachgang zur Honorarabrechnung. Voraussetzung ist, dass der Landesausschuss für das Gebiet eine (drohende) Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat.

Finanzierung von Gründung und Übernahme: Für Investitionen, Praxiskauf oder -übernahme bleiben die klassischen Förderkredite relevant (z. B. KfW-/ERP-Gründerkredit über das Hausbankprinzip). Das sind Kredite, keine Zuschüsse – günstige Konditionen, aber Rückzahlung. Für Hessen gilt: Der HessenFonds Innovationskredit der WIBank hat eine Mindestsumme von 100.000 € und verlangt die Erfüllung von Innovationskriterien – für normale Praxis- und IT-Anschaffungen ist er damit in der Regel nicht das richtige Instrument.


Teil 4: Personal, Aus- & Weiterbildung

Die Weiterbildungsförderung nach § 75a SGB V ist bundesweit einheitlich geregelt (wird aber über die jeweilige KV administriert) – und 2026 aktuell:

  • Allgemeinmedizin: 5.800 € pro Monat (ab 1.1.2025) bei mindestens 40 Wochenstunden; Teilzeit anteilig.
  • Zuschlag bei Unterversorgung: zusätzlich +500 € / Monat in unterversorgten bzw. +250 € / Monat in von Unterversorgung bedrohten Gebieten (Feststellung durch den Landesausschuss).
  • Weitere Fachgebiete: bundesweit bis zu 2.000 Förderstellen für die ambulante Weiterbildung (davon mindestens 250 in der Kinder- und Jugendmedizin); die Zahl wurde 2019 durch das TSVG von 1.000 auf 2.000 erhöht.

Die zugrunde liegende Förderungsvereinbarung wurde am 23.09.2024 aktualisiert (in Kraft seit 1.1.2025), die Anlagen vom 05.11.2025 wirken ab 1.1.2026 – das Programm ist also durchgehend gültig.


Teil 5: Gebäude – Energie & Barrierefreiheit

Auch das Praxisgebäude kann gefördert werden – hier hängt sehr viel davon ab, ob die Praxis in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude liegt. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen vor jeder Maßnahme, dieser Bereich ändert sich häufig.

  • BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Einzelmaßnahmen: Für einzelne Sanierungsmaßnahmen an Nichtwohngebäuden liegt die Förderquote bei 15 % – oft der pragmatische Einstieg, weil schneller und einfacher als eine Komplettsanierung.
  • Umfassende Sanierung (Effizienzgebäude): als Kredit über die KfW – „BEG Nichtwohngebäude – Kredit" (KfW 263). Den früheren Investitionszuschuss (KfW 463) gibt es seit dem 27.07.2022 nicht mehr.
  • Heizungstausch: klimafreundliche Heizungen werden über die „Heizungsförderung für Unternehmen / Nichtwohngebäude" (KfW 522) gefördert.
  • Photovoltaik / erneuerbare Wärme: KfW 270 (Erneuerbare Energien – Standard) als günstiger Kredit, ggf. mit BEG kombinierbar.
  • Barrierefreiheit: Für barrierefreien Umbau gibt es Förderung (z. B. KfW „Altersgerecht Umbauen", Kredit bis 50.000 € – primär für Wohngebäude; bei Praxen je nach Gebäudetyp prüfen).

Aktualitäts-Check 2026: Was nicht mehr gilt

Förderartikel veralten schnell. Diese Punkte sind 2026 entscheidend – und werden im Netz oft noch falsch dargestellt:

  1. go-digital (BMWK): ausgelaufen zum 31.12.2024. Keine Anträge mehr.
  2. HessenFonds Innovationskredit (WIBank): Mindestsumme 100.000 € (bis 10 Mio. €) – für kleine Praxis-IT faktisch irrelevant.
  3. TI-Pauschale: zum 1.1.2026 um 2,8 % gestiegen; Kürzung um 50 % je fehlender TI-Anwendung.
  4. § 75a-Weiterbildung: Basisbetrag 5.800 €/Monat seit 1.1.2025, neue Anlagen ab 1.1.2026 – weiterhin gültig.
  5. IT-Sicherheitsrichtlinie: Rechtsgrundlage seit dem Digital-Gesetz § 390 SGB V (zuvor § 75b); aktualisierte Fassung für Arztpraxen seit Oktober 2025.
  6. HessenFonds Innovationskredit (WIBank): Mindestsumme 100.000 € (bis 10 Mio. €) – für kleine Praxis-IT faktisch irrelevant.

Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es eine Förderung für die Praxis-IT? Ja, indirekt: Die TI-Pauschale (§ 378 SGB V) erstattet den laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur monatlich (ab 1.1.2026 z. B. 263,62 € für eine Praxis mit 1–3 Ärzten). Sie wird aber gekürzt, wenn vorgeschriebene Anwendungen wie ePA 3.0, eRezept oder KIM fehlen.

Wird IT-Sicherheit in der Arztpraxis gefördert? Eine spezifische Förderung gibt es nicht: IT-Sicherheit ist nach § 390 SGB V (zuvor § 75b) eine gesetzliche Pflicht, kein eigener Fördergegenstand. Einzelne Digitalisierungs- und Sicherheitsausgaben lassen sich aber über allgemeine Programme wie den Digital-Zuschuss Hessen (bis 10.000 €) bezuschussen.

Wie viel Geld gibt es für eine Praxisgründung in einem unterversorgten Gebiet? In Hessen bis zu 66.000 € Ansiedlungsförderung (oder 60.000 € als Einmalzahlung), plus 10.000 € für eine Zweigpraxis. In anderen KV-Bezirken gelten andere Beträge – immer bei der zuständigen KV prüfen.

Was ist mit go-digital für Digitalisierungsberatung? go-digital ist ausgelaufen (31.12.2024). Alternativen: kostenlose Mittelstand-Digital Zentren und die BAFA-Förderung Unternehmensberatung; in Hessen außerdem der Digital-Zuschuss Hessen (WIBank, Zuschuss bis 10.000 €).

Muss ich den Sicherstellungszuschlag beantragen? Nein. In Hessen wird er automatisch mit der Honorarabrechnung ermittelt und ausgezahlt – sofern Ihr Gebiet qualifiziert ist und Ihr Abrechnungsvolumen über dem Fachgruppenschnitt liegt.


Fazit: Erst behalten, was Ihnen zusteht – dann beantragen, was passt

Die größte Förderwirkung für eine etablierte Praxis liegt 2026 oft nicht in einem neuen Antrag, sondern darin, die volle TI-Pauschale nicht zu verlieren und die IT-Sicherheitspflicht sauber zu erfüllen. Wer neu gründet oder erweitert, sollte gezielt die regionale KV-Förderung prüfen – in Hessen mit dem Förderatlas der KV Hessen.

Genau an der Schnittstelle von Förderung, Pflicht und Praxis-IT arbeiten wir: Wir sorgen dafür, dass Ihre TI vollständig läuft (und die Pauschale fließt), Ihre IT-Sicherheit die Richtlinie nach § 390 SGB V erfüllt und Ihre Systeme ePA-3.0-fähig bleiben.


Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Förderbeträge, Voraussetzungen und Programme ändern sich; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Angaben der zuständigen Stellen (KBV, KV Hessen, BAFA, KfW, WIBank). Angaben ohne Gewähr.

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