PVS ohne KOB-Zertifikat: Was Praxen bis zum 30. September 2026 regeln müssen
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Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Regel mit direkter Wirkung auf die Praxisabrechnung: Ein Praxisverwaltungssystem ohne KOB-Zertifikat nach § 372 SGB V darf nicht mehr für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eingesetzt werden. Die große Mehrheit der Praxen ist davon nicht betroffen, denn 141 Systeme sind laut gematik zertifiziert, was rund 98 Prozent des Marktes abdeckt. Wer aber auf einem der verbliebenen Systeme ohne Zertifikat arbeitet, hat eine klar begrenzte Übergangsfrist: neun Monate, also bis etwa zum 30. September 2026. Dieser Beitrag ordnet ein, was hinter der Pflicht steckt, wie die Frist gesichert wird und welcher Handlungsplan jetzt zählt.
Was ist die KOB-Pflicht nach § 372 SGB V?
Die KOB-Pflicht bedeutet: Seit dem 1. Januar 2026 darf ein Praxisverwaltungssystem nur dann für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eingesetzt werden, wenn es ein KOB-Zertifikat trägt. Das Zertifikat bestätigt, dass das System das Konformitätsbewertungsverfahren der gematik durchlaufen hat; Rechtsgrundlage ist § 372 SGB V. Für Praxen heißt das: Der Zertifizierungsstatus der eigenen Software ist keine technische Fußnote mehr, sondern entscheidet über die Abrechnungsfähigkeit.
Welche Übergangsfrist gilt für Praxen ohne KOB-Zertifikat?
Praxen, deren System kein Zertifikat hat, müssen nicht von einem Tag auf den anderen abschalten: Für den Umstieg gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten, also bis etwa zum 30. September 2026. Sie gilt allerdings nicht automatisch. Die KV Hessen nennt zwei Bedingungen: eine schriftliche Selbsterklärung der Praxis an die KV und einen Vertrag oder ein verbindliches Angebot für ein neues, zertifiziertes PVS. Wer die Frist nutzen will, muss den Wechsel also bereits nachweisbar eingeleitet haben.
Zwei Sonderfälle entschärfen die Lage: Bei geplanter Praxisaufgabe oder längerer Krankheit verlängert sich die Frist auf 18 Monate. Reine Labor- und Pathologiesysteme sind von der Pflicht ausgenommen. Maßgeblich sind die Regelungen Ihrer eigenen KV, im Zweifel lohnt der kurze Anruf dort.
Wen trifft die KOB-Pflicht und wie finden Sie es heraus?
Betroffen sind vor allem Praxen auf älteren oder sehr kleinen Systemen, deren Hersteller das Verfahren nicht durchlaufen hat. 141 zertifizierte Systeme bei rund 98 Prozent Marktabdeckung bedeuten im Umkehrschluss: Der Kreis der Betroffenen ist klein, aber wer dazugehört, steht unter Termindruck. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sich der Hersteller von selbst meldet. Prüfen Sie den Status Ihres Systems aktiv: über die Liste der gematik oder mit einer schriftlichen Anfrage an Ihren Hersteller. Auch Ihre KV gibt Auskunft.
Warum ist Abwarten keine Option?
Bis zum Fristende bleiben rund drei Monate, und ein geordneter PVS-Wechsel braucht genau diesen Vorlauf: Die Datenübernahme aus dem Altsystem muss geprüft und probeweise durchlaufen werden, der Stichtag gehört um die Quartalsabrechnung herum geplant, und das Team braucht eine Schulung vor dem ersten Echtbetrieb. Zur Einordnung der größten Sorge: Im Zi-PVS-Monitoring 2025 berichten 72,5 Prozent der Praxen, die tatsächlich gewechselt haben, von einer reibungslosen Datenübernahme. Im Umkehrschluss lief gut ein Viertel der Wechsel nicht reibungslos. Eine Datenübernahme ist kein Selbstläufer, sondern ein Projekt, dessen Ausgang von der Vorbereitung abhängt. Genau deshalb ist der verbleibende Vorlauf wertvoll.
Der Handlungsplan in vier Schritten
- Status klären. Prüfen Sie, ob Ihr PVS zertifiziert ist: über die gematik-Liste, per schriftlicher Anfrage an den Hersteller oder über Ihre KV.
- Frist sichern. Senden Sie die schriftliche Selbsterklärung an Ihre KV und legen Sie den Vertrag oder das verbindliche Angebot für das neue, zertifizierte System bei.
- Wechsel planen. Lassen Sie die Datenübernahme aus Ihrem Altsystem prüfen, legen Sie den Stichtag um die Quartalsabrechnung und terminieren Sie die Schulung des Teams.
- Umstellen und Abrechnung absichern. Die Umstellung liegt idealerweise auf einem Wochenende; die erste KV-Abrechnung im neuen System sollte begleitet werden.
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Häufige Fragen
Woher weiß ich, ob mein PVS ein KOB-Zertifikat hat?
Die gematik führt die Liste der zertifizierten Systeme; aktuell sind 141 Systeme zertifiziert, was rund 98 Prozent des Marktes abdeckt. Prüfen Sie den Status Ihres Systems dort oder fragen Sie schriftlich bei Ihrem Hersteller nach. Auch Ihre Kassenärztliche Vereinigung gibt Auskunft.
Welche Bedingungen gelten für die Übergangsfrist bis Ende September 2026?
Die Frist von neun Monaten gilt nicht automatisch. Laut KV Hessen braucht es eine schriftliche Selbsterklärung der Praxis an die KV sowie einen Vertrag oder ein verbindliches Angebot für ein neues, zertifiziertes PVS. Bei geplanter Praxisaufgabe oder längerer Krankheit verlängert sich die Frist auf 18 Monate, reine Labor- und Pathologiesysteme sind ausgenommen. Maßgeblich sind die Regelungen der eigenen KV.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Ein System ohne KOB-Zertifikat darf seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr für die Abrechnung über die KV eingesetzt werden; nach Ablauf der Übergangsfrist steht damit die KV-Abrechnung der Praxis auf dem Spiel. Da ein geordneter Wechsel mit Datenübernahme, Stichtagsplanung und Schulung mehrere Wochen Vorlauf braucht, sollte die Entscheidung nicht auf den Spätsommer verschoben werden.
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